Schlummernde Gefahren – Produkthaftung im Alltag
Frau Z. erwarb eine Doppelliege mit Bettzeuglade. Die Klappe der Bettzeuglade konnte nicht abgestützt werden und war auch nicht durch Federn oder Ähnliches gesichert. Beim Öffnen musste die Klappe mit der Hand festgehalten werden. Als Frau Z. eines Tages ihr Bettzeug in der Lade verstaute, fiel ihr die Klappe auf den Kopf und sie wurde ohnmächtig und verlangte vom Händler in der Folge Schmerzengeld...
RA Mag. Detlev Baumgarten
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