Revisionsrekursfrist für Zurückweisungsbeschlüsse
Kein grob fahrlässiger Rechtsirrtum, da eine unterschiedliche Interpretation der Übergangs- bestimmungen in Bezug auf die Rechtsmittelfristen nach § 203 Abs 7 AußStrG und Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBglG nicht vorhersehbar war...
RA Mag. Daniela Ehrlich, M.A.S. (am Verfahren beteiligt)
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