Alle Jahre wieder – Haftung bei mangelnder Schneeräumung des Gehsteiges
Gemäß § 93 StVO (Straßenverkehrordnung 1960) sind Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten in der Zeit von 6 bis 22 Uhr verpflichtet, die Gehsteige bzw. den Straßenrand (sofern Gehweg) in der Breite von 1 m entlang des Grundstückes von Schnee und Verunreinigungen einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Schneewächten oder Eisbildungen sind von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude zu entfernen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Eigentümer von unbebauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften. Durch ein Rechtsgeschäft…
RA Mag. Detlev Baumgarten

