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Specht Rechtsanwalt GmbH sponsert das Austrian Economic Forum in Moskau

Am 13.12.2011 fand im Moskauer Kultrestaurant Petrovitsh das Treffen des Austrian Economic Forum statt. Specht Rechtsanwalt GmbH übernimmt das Sponsoring dieser Veranstaltung, wo zahlreiche Vertreter österreichischer Unternehmen zusammenkamen.

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Das Wettbewerbsrecht

Das österreichische Wettbewerbsrecht, welches im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt wird, dient der Sicherstellung eines fairen und korrekten Wettbewerbs. In einer von Täuschung und List freien Atmosphäre soll der Wettbewerb zwischen den Wirtschaftstreibenden lauter ausgetragen werden können.

§ 1 des UWG ist sehr weit auszulegen, pönalisiert werden alle Handlungen, die im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommen werden, und gegen die guten Sitten verstoßen.

In der Praxis werden in Anwendung des § 1 UWG folgende Fallgruppen unterschieden

Rechtsbruch

z.B.: Jemand übt eine Tätigkeit ohne entsprechende gewerberechtliche Befugnis aus. Dadurch hat er Wettbewerbsvorteile gegenüber seinen Mitbewerbern, welche für die Erlangung der entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen Kosten zu tragen haben.

Vertragsbruch

z.B.: Jemand bearbeitet ein Gebiet, das außerhalb seines vertraglich festgelegten Vertriebsbereiches liegt. Dadurch setzt er sich über die eigenen vertraglichen Verpflichtungen hinweg wobei gleichzeitig für die anderen vertragstreuen Marktteilnehmer ein Nachteil entsteht. Wer den Bruch eines fremden Vertrages fördert, handelt auch sittenwidrig und damit gegen das UWG.

Täuschungshandlungen

z.B.: Ein Haustürverkäufer fragt, ob der Wohnungsinhaber einen neuen Telefonanbieter testen möchte. Statt des angepriesenen Probemonats unterschreibt der Interessent einen unbefristeten Vertrag bei dem Anbieter.

Nötigung

z.B.: Bei besonders billig angebotenen Tagesausflügen ins nahe Ausland müssen Buspassagiere eine stundenlange Werbeveranstaltung über sich ergehen lassen, wobei sie genötigt werden, überteuerten Billigware zu erwerben.

Ausbeutung fremder Leistungen

z.B.: Plagiate von Uhren oder andere Luxusartikel

Bezugnahme auf einen Mitbewerber

Diese kann anlehnend (ein Porschefahrer wird mit einer bestimmten Zigarettenmarke in Zusammenhang gebracht) oder kritisierend sein (ein Angebot eines Mitbewerbers wird im Vergleich zu eigenen Produkt herabgewürdigt).

Behinderung

Diese ist beispielsweise gegeben bei: Boykottaufrufen gegenüber Mitbewerbern,, Missbrauch einer Monopolstellung (z.B.: waren in Zeiten des Postmonopols Telefonapparate in Österreich wesentlich teurer als im Ausland) oder Bezugsbindung (ein bestimmtes PC-Programm erfordert den Ankauf anderer Produkte dieses Software-Produzenten und sind mit den Erzeugnissen anderer Hersteller nicht kompatibel).

Abwerben von Dienstnehmern

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Abwerben von Dienstnehmern der Konkurrenz sittenwidrig sein, insbesondere dann, wenn dieser Dienstnehmer dazu gebracht wird, den bisher betreuten Kundenstock seines vormaligen Arbeitgebers „mitzunehmen“.

Der § 2 UWG behandelt die Irreführung im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs. Dazu gehören:

  • irreführende Preisangaben wie z.B. Diskontpreis bei regulären Preisen
  • falsche Ursprungsangaben (z.B. Made in Austria obwohl Produkt aus Taiwan)
  • falsche Angaben über die Herstellungsart (z.B. handgemacht)
  • falsche Angaben über den Bezugsort bzw. – quelle ( z.B. Fabriksverkauf)
  • falsche Angaben über den Besitz von Auszeichnungen
  • falsche Angaben über den Zweck des Verkaufs (z.B. Räumungsverkauf wegen Geschäftsschließung)

Die oben dargestellten Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es handelt sich vielmehr um einige durch Beispiele angeschnittene Anwendungsbereiche des UWG.

Neben der Gesetzeskenntnis ist die Kenntnis der aktuellen Rechtssprechung bei der Beratung eines aktuellen Falles gerade im Wettbewerbsrecht von erheblicher Bedeutung.

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Atikon EDV & Marketing GmbH