Das Urheberrecht
War das Urheberrecht die längste Zeit eher eine Nischenmaterie, hat dessen Bedeutung seit Etablierung der digitalen Informationsgesellschaft in fast unmessbarem Ausmaß zugenommen. Computer, Internet und eben digitale Speicherverfahren konfrontieren den Teilnehmer am täglichen Leben mittlerweile nahezu unaufhörlich mit Spezialfragen des Urheberrechts, wo früher im Regelfall beim Fernsehen oder Radiohören kein Gedanke an Schutzrechte aufgebracht wurde.
Grundsätzlich schützt das Urheberrecht „das Werk“, worunter „eine eigentümliche geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der bildenden Künste und der Filmkunst“ (§ 1 Abs 1 UrhG) verstanden wird.
Unter diesen Werkbegriff können nun Filme, schriftstellerische Werke, Photographien, (bildnerische) Malerei oder Theaterstücke ebenso wie MS Word (Computerprogramme), das Photo auf einer Website (die jpeg-Datei) oder auch die eigene Homepage fallen.
Um tatsächlich von einem Werk reden zu können, welches unter den Schutz des UrhG fällt, muss dieses den aufgestellten Kriterien entsprechen: es muss sich um ein neues (d.h. in der Form noch nicht da gewesenes), individuelles (auf der Person des Urhebers bzw. Schöpfers beruhendes) nach außen manifestiertes Gestaltungsereignis handeln. Die bloße Idee, welche noch nicht „in die Tat“ umgesetzt wurde, reicht nicht aus.
Liegt nun ein solches Werk vor, so kann sich der Schöpfer dieses Werkes (der Autor, der Komponist, der Programmierer) auf seine Rechte als Urheber berufen. Diese gewähren ihm nun kein „Recht“ an der manifestierten Sache selbst, sondern beinhalten vielmehr die Nutzungs- und Verwertungsrechte. So kann man etwa einen Spielfilm auf DVD einfach kaufen, der Urheber des Spielfilmes hat selbst kein „Recht“ an der gekauften DVD, der Käufer kann den Film darauf ansehen, verkaufen, wegwerfen. Allerdings darf der Käufer den Spielfilm nicht im Sinne des UrhG „verwerten“, also etwa öffentlich gegen Eintritt vorführen oder kopieren und diese Kopien verkaufen.
Verwertung des Werks
Die Verwertung des Werks steht primär alleine dem Urheber zu. Diese kann jedoch anderen Personen die Nutzung bzw. die Verwertung des Werks gestatten, indem er Werknutzungsrecht oder - bewilligungen (etwa zur Vervielfältigung, Verbreiten, Senden, Aufführen etc) einräumt (Lizenzen). Diese berechtigen den Lizenzinhaber, meist gegen Entgelt, das Werk zu vervielfältigen, zu verkaufen, aufzuführen usw.
Schutz des Urheberrechts
Der Urheber kann sich gegen die unberechtigte Nutzung oder Verwertung seines Werkes schützen. So kann er die Unterlassung der Nutzung fordern, Entgelt für diese Nutzung fordern, etwaigen Schaden ersetzt verlangen. Auch ist die Verletzung von fremden Urheberrechten strafrechtlich bewehrt.
Die Verletzung von Urheberrechten kann äußerst unangenehme Folgen nach sich ziehen. Dies gilt für die Veröffentlichung von Dritten angefertigten Photographien in der Vereinszeitung genauso wie für das „copy-pasten“ von Inhalten aus dem World Wide Web. Die genaue Beschäftigung mit den möglicherweise bestehenden Schutzrechten bzw. die Erlangung, aber auch Sicherung von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist mittlerweile unerlässlich, die nötige Umsicht bei der Vergabe von Rechten an eigenen Werken umso mehr.
Sollten Sie mehr über dieses Thema erfahren wollen, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.
Die oben dargestellten Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es handelt sich vielmehr um einige Tipps und Infos.

