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Specht Rechtsanwalt GmbH sponsert das Austrian Economic Forum in Moskau

Am 13.12.2011 fand im Moskauer Kultrestaurant Petrovitsh das Treffen des Austrian Economic Forum statt. Specht Rechtsanwalt GmbH übernimmt das Sponsoring dieser Veranstaltung, wo zahlreiche Vertreter österreichischer Unternehmen zusammenkamen.

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Unternehmenserwerb im weiteren Sinn

Übertragung durch Anteilskauf („Share Deal“)

  1. Erwerb von Anteilen an Personengesellschaften (OHG, KG, OEG ,KEG)

    Die Übertragung kann durch zwei getrennte Vereinbarungen, sog. „Doppelvertrag“ erfolgen: Vereinbarung über Austritt des „alten“ Gesellschafters, Vereinbarung über Eintritt des „neuen“ Gesellschafters; oder Übertragung des Gesellschaftsanteiles durch Rechtsgeschäft zwischen dem Gesellschafter und dem Erwerber erfolgen. Die Veränderung im Stand der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter (auch der Kommanditisten bei KG/KEG). Die Zustimmung der Gesellschafter ist an keine bestimmte Form gebunden (kann auch konkludent erfolgen).

  2. Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Geschäftsanteile einer GmbH sind (grundsätzlich) übertragbar und vererblich. Die Teilung eines Geschäftsanteiles ist nur dann möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Die Übertragung des Geschäftsanteiles ist formgebunden, sie hat zwingend durch Notariatsakt zu erfolgen. Die Übertragung von Geschäftsanteilen kann im Gesellschaftsvertrag überdies an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter (einfache Mehrheit, so der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht) gebunden werden (Vinkulierung).

  3. Erwerb von Aktien an einer Aktiengesellschaft

    Inhaberaktien werden durch (formfreien) Aktienkaufvertrag und körperliche Übergabe der Aktien übertragen. Namensaktien oder Zwischenscheine: die Übertragung erfolgt durch Indossament und körperliche Übergabe der Aktien. Die Übertragung von Namensaktien und Zwischenscheinen ist der Gesellschaft zu melden, die Gesellschaft hat die Übertragung im Aktienbuch zu vermerken.
    Die Satzung der Gesellschaft kann die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden (Vinkulierung), wobei die Übertragung ohne Zustimmung unwirksam ist.

Atikon EDV & Marketing GmbH