Unternehmenserwerb im engeren Sinn („Asset Deal“)
Erwerb von Unternehmen/Unternehmensteilen durch Kauf, Tausch, Schenkung im Wege der Einzelrechtsnachfolge.
Die Übertragung des Unternehmens (d.h. sämtlicher zu diesem gehörender Vermögensgegenstände) ist nicht in einem Akt möglich (Einzelrechtsnachfolge, im Gegensatz hiezu Gesamtrechtsnachfolge z.B. bei Unternehmenserwerb durch Umgründung, unten 3.), sie zerfällt in mehrere Übertragungsakte.
Zum Unternehmen gehörende Vermögensgegenstände sind daher den jeweiligen sachenrechtlichen Erfordernissen entsprechend einzeln zu übertragen, beispielsweise:
- dingliche Rechte an Liegenschaften: Abgabe der Aufsandungserklärung durch den Veräusserer, Übergang des Eigentums erfolgt durch Eintragung im Grundbuch
- Forderungen: durch Abtretung (Zession)
- Verbindlichkeiten: Schuldübernahme
- Immaterialgüterrechte: z.B. Eintragung in öffentliche Register
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Stellung des Veräußerers als Vertragspartei: Vertragsübernahme
(Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich!)
In bestimmten Fällen ist (bei Fehlen eine gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung) durch gesetzliche Anordnung ein „automatisches Übergehen“ der Stellung als Vertragspartei vom Veräusserer auf den Erwerber vorgesehen, z.B bei:- Dienstverträge (§3 AVRAG)
- Mietverträge (Veräußerer als Vermieter: § 2 Abs 1 MRG, § 1120 ABGB, §1095ABGB)
- Mietverträge (Veräußerer als Mieter: § 12a MRG)
- Markenrechte und Markenlizenzverträge (§ 11 MarkSchG)
- Versicherungsverträge betreffend Sachversicherung (§ 69 VersVG)
Bei Erwerb/Veräußerung von Unternehmen und Betrieben ist uU die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich (§ 95 Abs 5 Z 1 AktG, § 30j Abs 5 Z 1 AktG). Bei Veräußerung des gesamten Vermögens durch eine AG ist eine Zustimmung der Hauptversammlung (§ 237 AktG) mit ¾-Mehrheit erforderlich. Bei GmbH: einstimmiger Beschluss der Generalversammlung bei Veräußerung des gesamten Unternehmens oder wesentlicher Teile davon erforderlich.

