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Specht Rechtsanwalt GmbH sponsert das Austrian Economic Forum in Moskau

Am 13.12.2011 fand im Moskauer Kultrestaurant Petrovitsh das Treffen des Austrian Economic Forum statt. Specht Rechtsanwalt GmbH übernimmt das Sponsoring dieser Veranstaltung, wo zahlreiche Vertreter österreichischer Unternehmen zusammenkamen.

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Unternehmenserwerb durch Umgründung

Der Unternehmenserwerb erfolgt durch zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge(mit Ausnahme von d) Sacheinlage): die übernehmende Gesellschaft tritt in die bestehenden Rechtsverhältnisse der übertragenden Gesellschaft ein.

  1. Verschmelzung

    Vereinigung von (zwei oder mehr) Kapitalgesellschaften zu einer Gesellschaft. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft(en) wird unter Ausschluss der Liquidation der übertragenden Gesellschaft zur Gänze auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. Die Verschmelzung bewirkt den Übergang der übernehmenden Gesellschaft in sämtliche Rechtsverhältnisse der übertragenden Gesellschaft (Gesamtrechtsnachfolge).

    Die Verschmelzung ist zulässig zwischen

    • (zwei oder mehreren) GmbHs
    • (zwei oder mehreren) AGs
    • einer GmbH als übertragende Gesellschaft auf eine AG als übernehmende Gesellschaft

    Nicht zulässig ist die Verschmelzung einer AG als übertragende Gesellschaft auf eine GmbH als übernehmende Gesellschaft.

    Die Verschmelzung kann erfolgen als:
    Verschmelzung zur Aufnahme: eine (die übernehmende) Gesellschaft besteht fort, die übertragende Gesellschaft geht in dieser auf.
    Verschmelzung zur Neugründung: beide (bzw. mehrere) Gesellschaften gehen als übertragende Gesellschaften in eine neu zu gründenden Gesellschaft auf.

    Die Vermögensübertragung erfolgt gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft an die Gesellschafter/Aktionäre der übertragenden Gesellschaft(en). Die übernehmende Gesellschaft hat hiefür eine Kapitalerhöhung durchzuführen. In Sonderfällen kann die Gewährung von Anteilen unterbleiben (z.B. bei Konzernverschmelzungen). Die Verschmelzung erfolgt durch Abschluss eines (notariell zu beurkundenden) Verschmelzungsvertrages. Im Vorfeld ist ein förmliches Verfahren einzuhalten (u.a. Einreichung des Verschmelzungsvertrages zum Firmenbuch, Prüfung durch einen externen Verschmelzungsprüfer, Prüfung durch den Aufsichtsrat), auf einzelne Elemente kann verzichtet werden. Die General bzw. Hauptversammlung der beteiligten Gesellschaften hat die Verschmelzung mit ¾- Mehrheit zu beschließen.

  2. (übertragende) Umwandlung

    Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft unter Ausschluss der Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Hauptgesellschafter (verschmelzende Umwandlung), eine neu zu errichtende Personengesellschaft (errichtende Umwandlung) gegen Abfindung der Minderheitsgesellschafter.

    Verschmelzende Umwandlung: die Übertragung des Vermögens auf den Hauptgesellschafter, der mindestens 90% der Anteile der umzuwandelnden Gesellschaft hält.

    Errichtende Umwandlung: Übertragung des Vermögens auf eine Personengesellschaft, die von den Gesellschaftern der umzuwandelnden Gesellschaft, die mindestens 90% der Kapitalanteile Gesellschaft halten, errichtet wird.

    Zur Durchführung einer (verschmelzenden und errichtenden) Umwandlung ist ein Beschluss der General/Hauptversammlung mit Zustimmung von 90% des Grund/Stammkapitals der umzuwandelnden Gesellschaft erforderlich.

  3. Spaltung

    Übertragung von Vermögen(steilen) einer Kapitalgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere bereits bestehende oder im Wege der Spaltung neu zu errichtende Kapitalgesellschaften. Die Vermögensübertragung erfolgt gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft an die Gesellschafter/Aktionäre der übertragenden Gesellschaft.

    Varianten:
    Aufspaltung: Übertragung des gesamten Vermögens der Gesellschaft unter Ausschluss der Liquidation auf (zwei oder mehrere) Kapitalgesellschaften:

    • Aufspaltung zur Aufnahme: Übertragung des gesamten Vermögens auf bereits bestehende Kapitalgesellschaften.
    • Aufspaltung zur Neugründung: Übertragung des gesamten Vermögens auf neu zu gründende Kapitalgesellschaft(en)

    Abspaltung: Übertragung eines Vermögensteiles auf eine oder mehrere andere Kapitalgesellschaften, übertragende Gesellschaft besteht weiter.
    Abspaltung zur Aufnahme: Übertragung eines Vermögensteiles auf bereits bestehende Kapitalgesellschaft(en). Aufspaltung zur Neugründung: die Übertragung eines Vermögensteiles auf neu zu gründende Kapitalgesellschaft(en).

    Ähnlich wie bei der Verschmelzung (a)) ist zur Durchführung der Spaltung ein förmliches Verfahren (Erstellung eines Spaltungsplans durch Vorstand/Geschäftsführung Erstellung eines Spaltungsberichtes durch Vorstand/Geschäftsführung, Spaltungsprüfung durch einen externen Spaltungsprüfer, Prüfung durch den Aufsichtsrat) vorgesehen.

    Die Spaltung ist von der General bzw. Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit zu beschließen. Bei nicht verhältniswahrender Spaltung (=Änderung der Beteiligungsverhältnisse durch die Spaltung) ist eine Zustimmung von 9/10 des Stamm/Grundkapitals erforderlich.

  4. Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen

    Ein Unternehmen kann als Sacheinlage (im Wege zivilrechtlicher Einzelrechtsnachfolge) in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von (neuen) Anteilen an der Gesellschaft eingebracht werden. Die neu zu begebenden Kapitalanteile werden im Wege einer Kapitalerhöhung „geschaffen“, das Bezugsrecht der „Altgesellschafter/Aktionäre“ an den neuen Kapitalanteilen kann (durch Beschluss der General/Hauptversammlung) ausgeschlossen werden. Es ist ein (schriftlicher) Sacheinlagevertrag abzuschließen, des Weiteren ist eine Prüfung durch einen gerichtlich zu bestellenden Sacheinlagenprüfer (beeid. Wirtschafts- bzw Buchprüfer und Steuerberater) durchzuführen. Die General/Hauptversammlung hat über die Einbringung mit ¾ Mehrheit zu beschließen.

    Diese Zusammenstellung soll lediglich einen kurzen, auszugsweisen, Überblick über mögliche Varianten des Unternehmenserwerbs bieten. Eine detaillierte Darstellung - beispielsweise steuerrechtlicher Aspekte der Thematik, Haftungsfragen - muss - am jeweiligen Sachverhalt orientiert – der individuellen Erörterung vorbehalten bleiben.

Sollten Sie mehr über dieses Thema erfahren wollen, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.

Atikon EDV & Marketing GmbH