Gründung einer GmbH in der Tschechischen Republik im Überblick
|
1.
Verfassen eines Gesellschaftsvertrages bzw. einer Gründungsurkunde
1 Tag
|
2.
Anmeldung beim Gewerbeamt
15 Tage
|
|
|
3.
Stammkapital der Gesellschaft auf ein Sperrkonto einzahlen
1 Tag
|
4.
Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister
10-15 Tage
|
|
|
5.
Registrierung der Gesellschaft beim Finanzamt
1 Tag
|
6.
Registrierung der Gesellschaft bei der Krankenversicherung
1 Tag
|
|
|
7.
Registrierung der Gesellschaft bei der Sozialversicherungs- behörde
1 Tag
|
||
Kommentare
| 1. |
Der Gesellschaftsvertrag (Gründungsurkunde) muss in der Form des
Notariatsaktes verfasst werden;
|
| 2. |
Der Unternehmer – juristische Person – muss jeweils eine
gewerbeverantwortliche Person bestellen, d.h. eine natürliche Person, die
für die Gewerbeausübung verantwortlich ist. Als Anlage für die Anmeldung
von Unternehmensgegenständen muss eine Urkunde vorgelegt werden, die
beweist, wo die Gesellschaft ihren natürlichen Sitz hat. Weiters ist
vorzulegen: eine Ehrenerklärung und ein Auszug aus dem Strafregister (der
gewerbeverantwortlichen Person);
|
| 3. |
Die Minimalstammkapitalhöhe beträgt 200 000,-- CZK (~EUR 700,--); vor
Einreichung des Antrages auf die Eintragung der Gesellschaft ins
Handelsregister müssen mindestens 100 000,-- CZK einbezahlt werden; gibt
es nur einen Gründer, dann muss das Stammkapital in voller Höhe einbezahlt
werden. Der Stammkapitalverwalter deponiert die Einlagen auf ein
Banksperrkonto. Erst ab der Eintragung der Gesellschaft ins
Handelsregister kann über das Stammkapital verfügt werden.
|
| 4. |
Die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister muss anhand von
speziellen Formularen gestellt werden. Als Anlage müssen der
Gesellschaftsvertrag (Gründungsurkunde), die Urkunde, die beweist, wo die
Gesellschaft ihren natürlichen Sitz hat, Gewerbescheine, Ehrenerklärung
und Musterunterschrift des Geschäftsführers, Auszug aus dem Strafregister
des Geschäftsführers, Nachweis über die Einbezahlung des Stammkapitals und
ein Dokument über die Registrierung des ausländischen Gesellschafters
(falls erforderlich) – einer juristischen Person - vorgelegt werden. Die
5-tägige Frist für die Eintragung ins Handelsregister ist vom Gesetz
gegeben, wobei nur der diesbezügliche Beschluss in dieser Frist verfasst
werden muss. Der Beschluss wird dann innerhalb von ca 5 Arbeitstagen
ausgefertigt und zugestellt.
|
| 5. |
Die Gesellschaft ist verpflichtet innerhalb von 30 Tagen nach der
Eintragung ins Handelsregister die Registrierung beim Steuerverwalter
vorzunehmen
|
| 6. |
Registrierung der Gesellschaft bei der Krankenversicherung bzw. bei der
Sozialversicherungsbehörde ist erst nach dem Abschluss sämtlicher
Arbeitverhältnisse notwendig.
|
| 7. |
Registrierung der Gesellschaft bei der Krankenversicherung bzw. bei der
Sozialversicherungsbehörde ist erst nach dem Abschluss sämtlicher
Arbeitverhältnisse notwendig.
|

