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Specht Rechtsanwalt GmbH sponsert das Austrian Economic Forum in Moskau

Am 13.12.2011 fand im Moskauer Kultrestaurant Petrovitsh das Treffen des Austrian Economic Forum statt. Specht Rechtsanwalt GmbH übernimmt das Sponsoring dieser Veranstaltung, wo zahlreiche Vertreter österreichischer Unternehmen zusammenkamen.

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Steuerklassen: Nach dem familienrechtlichen Naheverhältnis werden fünf Steuerklassen unterschieden, die einem unterschiedlichen Steuersatz unterliegen. Freibeträge: Schenkungen bis zur Höhe des Freibetrages bleiben steuerfrei. Mit den unterschiedlichen Steuerklassen sind aber auch unterschiedlich hohe Freibeträge verbunden.

Steuerklassen und Freibeträge

Steuerklasse Erwerber Freibeträge in €
I der Ehegatte 2.200,00
die Kinder, als solche gelten auch a) die an Kindes statt angenommenen Personen b) die Stiefkinder 2.200,00
II Abkömmlinge von Kindern 2.200,00
III Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Geschwister 440,00
IV Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern 440,00
V Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen 110,00
   

Steuertarif

bis einschließlich € in der Steuerklasse, in %
I II III IV V
7.300,00 2 4 6 8 14
14.600,00 2,5 5 7,5 10 16
29.200,00 3 6 9 12 18
43.800,00 3,5 7 10,5 14 20
58.400,00 4 8 12 16 22
73.000,00 5 10 15 20 26
109.500,00 6 12 18 24 30
146.000,00 7 14 21 28 34
219.000,00 8 16 24 32 38
365.000,00 9 18 27 36 42
730.000,00 10 20 30 40 46
1.095.000,00 11 21 32 42 48
1.460.000,00 12 22 34 44 51
2.920.000,00 13 23 36 46 54
4.380.000,00 14 24 38 48 57
und darüber 15 25 40 50 60
      

Steuerbefreiungen

  • Hausrat (einschließlich Wäsche- und Kleidungsstücke)
    Steuerklasse I und II unbeschränkt,
    Steuerklasse III und IV bis € 1.460,00
  • andere bewegliche körperliche Gegenstände:
    Steuerklasse I und II € 1.460,00,
    Steuerklasse III und IV bis € 600,00
  • Rückfall eines den Kindern geschenkten Vermögens an die Eltern
  • Schenkungen zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes und der Ausbildung des Bedachten
  • Zuwendungen von öffentlich‑rechtlichen Körperschaften (zB Subventionen ohne Rechtsanspruch)
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke (Geburtstag, Weihnachten, Hochzeiten)
  • Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten zur gleichteiligen Anschaffung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m² Wohnfläche
  • Vermögensausschüttung von Privatstiftungen
  • Forderungswertpapiere sowie Geldeinlagen bei Banken und sonstige Forderungen gegenüber Banken, wenn KEST II einbehalten wurde, im Fall des Erwerbs von Todes wegen
  • Bestimmte Kapitalvermögen, deren Erträge den besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen (zB Anteile an ausländischen Fonds), im Fall des Erwerbes von Todes wegen (Besonderheit, wenn im Betriebsvermögen gehalten)
  • Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser unter 1 % beteiligt war
  • Unentgeltliche Übertragung von Betrieben bei Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden (unter bestimmten Voraussetzungen) bis € 365.000,00. Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber das zugewendete Vermögen überträgt oder aufgibt.
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