Kurzüberblick zum nationalen und internationalem Markenrecht und Markenschutz
1. Begriff
§ 1 des Markenschutzgesetzes definiert Marken als Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben. Als Marke ist auch jedes Unterscheidungszeichen anzusehen, dass zur Kennzeichnung eines Unternehmens oder von Unternehmensprodukten dient. Man unterscheidet zwischen Wortmarken1 (Worte, Personennamen, mehre Großbuchstaben), Wortbildmarken (Kombinationen von Wort mit Bild) oder Bildmarken (kein Wortbestandteil).
2. Vorteile
Eine registrierte Marke dient dem Schutz der Herkunft der Ware, der Qualität und des guten Rufes eines Unternehmens. Zudem führt die Eintragung in das öffentliche Markenregister zu einer schnelleren Auffindbarkeit der Marke und hilft, Markeneingriffe zu vermeiden (Öffentlichkeitswirkung). Markeninhaber kann jede natürliche oder juristische Person sein. Auch Verbände mit Rechtspersönlichkeit können Marken registrieren2 (Verbandsmarken, z.B. AMA Gütesiegel).
3. Nationale Registrierung
Grundsätzlich ist der Markenschutz auf drei Ebenen denkbar. Zunächst besteht die Möglichkeit eine Marke auf nationaler Ebene beim österreichischen Patentamt zu registrieren. Der Markenschutz besteht dann für das gesamte Staatsgebiet. Die Anmeldung der Marke hat unter Verwendung der vom österreichischen Patentamt zu Verfügung gestellten Anmeldeformulare zu erfolgen. Anzuführen sind bei der Registrierung die Klassennummer (“Kl.“) der Waren und Dienstleistungen, für welche der Schutz begehrt wird. Die Einteilung der Waren und Dienstleistungen erfolgt in der so genannten Nizzaer Klassifikation. (z.B. Kl.3: Parfümeriewaren)
Die Gebühren für eine nationale Registrierung sind abhängig von der Anzahl der Klassen, in denen eine Marke geschützt werden soll, belaufen sich auf im Normfall auf rund EUR 360,00. Der Markenschutz entsteht mit dem Tag der Registrierung, besteht zunächst 10 Jahre lang und kann unter Zahlung einer Erneuerungsgebühr verlängert werden.
4. Rechte des Markeninhabers
4.1. Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gemäß § 10 Markenschutzgesetz mit Unterlassungsklage einem Dritten verbieten, eine Marke oder ein Zeichen zu benutzen, dass der geschützten Marke gleicht. Einem Dritten kann weiters die Verwendung einer Marke oder eines Zeichens untersagt werden, wenn dadurch für die Öffentlichkeit die Gefahr einer Verwechslung zwischen dem Marken/Zeichen und der eingetragenen Marke besteht.
4.2. Gemäß § 30 Markenschutzgesetz hat der Inhaber einer älteren Marke einen Löschungsanspruch gegen den Inhaber einer jüngeren Marke, wenn die beiden Marken gleich oder ähnlich sind sowie die Gefahr der Verwechslungen zwischen beiden Marken für die Öffentlichkeit besteht. Wenn jedoch der älterer Markeninhaber die Verwendung der jüngeren Marke während eines Zeitraumes von 5 aufeinander folgenden Jahre duldet, kann er die Löschung nicht mehr begehren.
5. Gemeinschaftsmarke
5.1. Auf zweiter Ebene besteht die Möglichkeit der Registrierung einer Gemeinschaftsmarke, die unabhängig vom nationalen Markenrecht ein eigenes Schutzrecht darstellt. Daher ist für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke weder eine nationale Basisanmeldung oder Basismarke notwendig. Der Markenanmelder kann durch die Registrierung der Marke den Schutz in allen Mitgliedstaaten der EU erlangen. Der Schutz der Gemeinschaftsmarke kann nicht auf einzelne Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
5.2. Zuständig für Registrierung in der ganzen EU ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle – HABM) mit dem Sitz in Alicante. Die Anmeldung kann direkt beim HABM oder beim Österreichischen Patentamt eingebracht werden. In der Praxis ist jedoch die Anmeldung direkt beim HABM unter Verwendung von Anmeldungsformularen vorzunehmen. Die Kosten der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke belaufen sich zwischen EUR 1.600,00 und EUR 1750,00. Das HABM führt ein Register der Gemeinschaftsmarken, dass für jedermann zugänglich ist3,4. Die Gemeinschaftsmarke gewährt wie die nationale Marke 10 Jahre Schutz und kann verlängert werden.
5.3. Rechte des Markeninhabers
Die Gemeinschaftsmarke bietet bereits mit dem Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Anmeldung vorläufigen Schutz und gewährt dem
Markenanmelder einen Entschädigungsanspruch gegen den Markenverletzer. Ist
die Eintragung der Marke veröffentlicht, hat der Markeninhaber die
Abwehransprüche nach nationalem Recht (Art 14 Abs 2 GMVO).
6. Internationale Markenregistrierung:
Die internationale Registrierung bietet dem Markenanmelder die Möglichkeit, seine Marke in Mitgliedsstaaten - des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung (MMA) und des Protokolls zum Madrider Abkommen (MMP) - zu registrieren. Mitglieder der genannten Abkommen sind derzeit 75 Staaten, in denen der Markenschutz beantragt werden kann. Zuständig für die Registrierung ist das Internationale Büro für geistiges Eigentum in Genf. Zu beachten ist, dass eine nationale Basismarke für die Anmeldung vorausgesetzt wird. Die beim Österreichischen Patentamt eingebrachte internationale Anmeldung wird dann nach Genf weiter geleitet. Die Kosten der Registrierung setzen sich aus der Grundgebühr (EUR 100,00) und zumindest einer Ländergebühr (726 Schweizer Franken) zusammen.
7. Rechte des Markeninhabers:
Geschützt wird die Marke nach dem jeweiligen nationalen Recht des benannten Vertragsstaates für 10 oder 20 Jahre, je nachdem welches der oben genannten Abkommen zur Anwendung kommt. Die Schutzfrist kann durch Zahlung der Erneuerungebühr verlängert werden.
Sollten Sie mehr über dieses Thema erfahren wollen, steht Ihnen unsere
Kanzlei gerne zur Verfügung.
| 1 | ausführliche Darstellung unter www.patentamt.at |
| 2 | Egon Engin-Deniz, Markenschutzgesetz, Wien 2005,§ 1 MSchG |
| 3 | www.oami.eu.int |
| 4 | ausführliche Darstellung in Österreichisches, europäisches und internationales Markenrecht, Praxiskommentar zum Markenschutzgesetz, Dr. Clemens Grünzweig, Band 1, Stand April 2006 |

