Auswirkungen des Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetzes
Durch das Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetz (DaKRÄG, BGBL I, 28/2010) wurden in Umsetzung der Verbraucherkreditvertragsrichtlinie (RL 2008/48/EG) Teile des ABGB geändert und modernisiert sowie das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) geschaffen. Künftig gilt es, zwischen der Darlehens- bzw. Kreditvergabe iSd ABGB und jener des Verbraucherkreditgesetzes zu unterscheiden. Mit Ausnahme einiger weniger Übergangsbestimmungen gelten die neuen Regelungen ab dem 11.06.2010.
Die wichtigsten Neuerungen des ABGB im Überblick:
- Ab sofort handelt es sich beim Darlehensvertrag nicht mehr um einen
Realvertrag, sondern um einen Konsensualvertrag; der Vertrag entsteht
nun bereits mit der bloßen Vereinbarung; auf eine Übergabe der
verbrauchbaren Sachen kommt es nicht mehr an;
- Das ABGB unterscheidet nun zwischen dem „allgemeinen Darlehensrecht“
(§§ 983 – 987) und dem „speziellen Kreditrecht“ (§§ 988 – 991); bei
letzterem handelt es sich um Bestimmungen über das entgeltliche
Gelddarlehen (Kreditvertrag)
- Als Darlehensvertrag gelten ab sofort nur mehr Sachdarlehen und
unentgeltliche Gelddarlehen
- Im Regelfall ist der Kreditvertrag als entgeltlicher
Darlehensvertrag über Geld anzusehen; allerdings ist die bloße
Berechtigung zum Abruf (Kreditrahmen, Kontokorrent) ebenfalls
erfasst!
- Bezüglich der Charakterisierung als auf bestimmte oder auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenes Darlehen, werden nunmehr ua im § 989
Abs 1 konkrete Regelungen getroffen
- Für auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge wurde eine Kündigungsfrist von einem Monat eingeführt (§ 986)
Verbraucherkreditgesetz
- Das VKrG erfasst Kreditverträge, bei denen ein Unternehmer als
Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer auftreten
- Das VKrG verweist für die Definition des Kreditgebers bzw.
Kreditnehmers auf den Unternehmer- bzw. Verbraucherbegriff des
Konsumentenschutzgesetzes
- Somit sind auch nicht-unternehmerisch tätige juristische Personen
sowie Unternehmer in der Gründungsphase als Verbraucher zu
qualifizieren
- Der sachliche Anwendungsbereich wird in § 4 VKrG geregelt
- Gemäß § 9 VKrG besteht die Pflicht zur Ausfertigung des
Kreditvertrages in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften
Datenträger (auch PDF-Dateien) an alle Vertragsparteien; Da es sich hier
allerdings nicht um eine Formvorschrift handelt, bleibt die Wirksamkeit
des Rechtsgeschäftes bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung
aufrecht;
- Den Kreditgeber treffen für Kreditverträge, die ab dem 11.06.2010
geschlossen wurden, auch zusätzliche Informationspflichten während des
aufrechten Kreditverhältnisses; Eine laufende Informationspflicht in
Papierform sieht § 24 VKrG grundsätzlich bei allen Überziehungskrediten
vor; Ebenso besteht die Pflicht zur Mitteilung in Papierform, wenn sich
z.B. der Sollzinssatz ändert;
Diese schriftlichen Informationen erlangen insofern besondere Relevanz, als dass durch sie die Pflicht zur Gebührenentrichtung ausgelöst werden kann;
- Mit dem VKrG werden dem Kreditnehmer auch einige weitere Rechte zugestanden; So besteht beispielsweise die Möglichkeit, bei einem Kredit mit fester Laufzeit, jederzeit und kostenlos die Aufstellung eines Tilgungsplans zu verlangen;

