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Specht Rechtsanwalt GmbH sponsert das Austrian Economic Forum in Moskau

Am 13.12.2011 fand im Moskauer Kultrestaurant Petrovitsh das Treffen des Austrian Economic Forum statt. Specht Rechtsanwalt GmbH übernimmt das Sponsoring dieser Veranstaltung, wo zahlreiche Vertreter österreichischer Unternehmen zusammenkamen.

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Auswirkungen des Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetzes

Durch das Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetz (DaKRÄG, BGBL I, 28/2010) wurden in Umsetzung der Verbraucherkreditvertragsrichtlinie (RL 2008/48/EG) Teile des ABGB geändert und modernisiert sowie das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) geschaffen. Künftig gilt es, zwischen der Darlehens- bzw. Kreditvergabe iSd ABGB und jener des Verbraucherkreditgesetzes zu unterscheiden. Mit Ausnahme einiger weniger Übergangsbestimmungen gelten die neuen Regelungen ab dem 11.06.2010.

Die wichtigsten Neuerungen des ABGB im Überblick:

  • Ab sofort handelt es sich beim Darlehensvertrag nicht mehr um einen Realvertrag, sondern um einen Konsensualvertrag; der Vertrag entsteht nun bereits mit der bloßen Vereinbarung; auf eine Übergabe der verbrauchbaren Sachen kommt es nicht mehr an;
  • Das ABGB unterscheidet nun zwischen dem „allgemeinen Darlehensrecht“ (§§ 983 – 987) und dem „speziellen Kreditrecht“ (§§ 988 – 991); bei letzterem handelt es sich um Bestimmungen über das entgeltliche Gelddarlehen (Kreditvertrag)
  • Als Darlehensvertrag gelten ab sofort nur mehr Sachdarlehen und unentgeltliche Gelddarlehen
  • Im Regelfall ist der Kreditvertrag als entgeltlicher Darlehensvertrag über Geld anzusehen; allerdings ist die bloße Berechtigung zum Abruf (Kreditrahmen, Kontokorrent) ebenfalls erfasst!
  • Bezüglich der Charakterisierung als auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Darlehen, werden nunmehr ua im § 989 Abs 1 konkrete Regelungen getroffen
  • Für auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge wurde eine Kündigungsfrist von einem Monat eingeführt (§ 986)

Verbraucherkreditgesetz

  • Das VKrG erfasst Kreditverträge, bei denen ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer auftreten
  • Das VKrG verweist für die Definition des Kreditgebers bzw. Kreditnehmers auf den Unternehmer- bzw. Verbraucherbegriff des Konsumentenschutzgesetzes
  • Somit sind auch nicht-unternehmerisch tätige juristische Personen sowie Unternehmer in der Gründungsphase als Verbraucher zu qualifizieren
  • Der sachliche Anwendungsbereich wird in § 4 VKrG geregelt
  • Gemäß § 9 VKrG besteht die Pflicht zur Ausfertigung des Kreditvertrages in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (auch PDF-Dateien) an alle Vertragsparteien; Da es sich hier allerdings nicht um eine Formvorschrift handelt, bleibt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung aufrecht;
  • Den Kreditgeber treffen für Kreditverträge, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden, auch zusätzliche Informationspflichten während des aufrechten Kreditverhältnisses; Eine laufende Informationspflicht in Papierform sieht § 24 VKrG grundsätzlich bei allen Überziehungskrediten vor; Ebenso besteht die Pflicht zur Mitteilung in Papierform, wenn sich z.B. der Sollzinssatz ändert;
    Diese schriftlichen Informationen erlangen insofern besondere Relevanz, als dass durch sie die Pflicht zur Gebührenentrichtung ausgelöst werden kann;
  • Mit dem VKrG werden dem Kreditnehmer auch einige weitere Rechte zugestanden; So besteht beispielsweise die Möglichkeit, bei einem Kredit mit fester Laufzeit, jederzeit und kostenlos die Aufstellung eines Tilgungsplans zu verlangen;

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